Waldbrandwarnstufen
Waldbrandwarnstufe 0 = keine Waldbrandgefahr
Waldbrandwarnstufe 1 = Waldbrandgefahr
Waldbrandwarnstufe 2 = erhöhte Waldbrandgefahr
Waldbrandwarnstufe 3 = hohe Waldbrandgefahr
Waldbrandwarnstufe 4 = höchste Waldbrandgefahr
Verhalten bei Waldbrandwarnstufen
Waldbrandwarnstufe 1:
• Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
• Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
• Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
• Sprengarbeiten sind verboten.
• Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
• Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
Waldbrandwarnstufe 2:
• Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Waldbrandwarnstufe 3:
• Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
• Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
Waldbrandwarnstufe 4:
• Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
• Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.







